§ 1
Gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.g.F. wird aufgrund der derzeit bestehenden Waldbrandgefahr für sämtliche im Bezirk Oberpullendorf gelegene Waldgebiete bis auf weiteres verboten:
1. jegliches Feuerentzünden
2. das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich
§ 2
Wer den Verboten gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.g.F. und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,- oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
§ 3
Diese Verordnung tritt an dem Tag, der dem Ablauf des Kundmachungstages folgt, somit am 31.03.2020 in Kraft.
Für den Bezirkshauptmann:
Mag. Korner